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BK 2005 13

StA Beschwerdeentscheid

Graubünden · 2005-02-23 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen ANAG | BGP Einstellungsverfügung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 6 schaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begründung

seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den 1. Juni

2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personen-

freizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehörige der EU-

und EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten auf-

gehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgängige Melde-

pflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach keine eigentlichen Mel-

depflichten mehr, so dass für ihn die neue Regelung gegenüber der bis zum 31.

Mai 2004 gültigen Rechtslage milderes Recht darstelle. Die Staatsanwaltschaft

weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das neu eingeführte Meldeverfahren

allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten möglich sei. Der Bezirksgerichtspräsi-

dent hat in seiner Einstellungsverfügung diese Voraussetzung zwar ebenfalls er-

wähnt, doch geschah dies eher beiläufig und ohne dass in der ausführlichen Be-

gründung des Entscheides näher darauf eingegangen worden wäre, ob in den

einzelnen Fällen diese Voraussetzung auch tatsächlich erfüllt war. Nachdem der

Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass in allen Fällen,

in denen ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei, das neue

Meldeverfahren nicht gelte, antwortete der Bezirksgerichtspräsident in seiner

Vernehmlassung auf diesen Einwand, das neue Verfahren sei für maximal drei

Monate im Kalenderjahr vorgesehen. In den Weisungen und Erläuterungen über

die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs spreche das Bundes-

amt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Keiner der angeschuldigten Arbeitge-

ber habe aber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage innerhalb des Kalen-

derjahres beschäftigt.

Die Interpretation der Weisungen VEP durch die Vorinstanz überzeugt

nicht. Der Bezirksgerichtspräsident gibt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde

den Text dieser Weisungen nur auszugsweise wieder, was zu einer unzutreffen-

den Betrachtungsweise führen kann. Der vollständige Wortlaut ist folgender:

“EG-/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleis-

tungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitneh-

merinnen und Arbeitnehmer können sich – unabhängig von ihrer Staatsangehö-

rigkeit – während drei Monaten (selbständige Dienstleistungserbringer/entsandte

Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländer-

rechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs.

2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine besondere Meldepflicht.“ Das Abkom-

men unterscheidet also klar zwischen selbständigen Dienstleistungserbringern

und entsandten Arbeitnehmern einerseits und den übrigen Arbeitnehmern. Für

E. 7 die erstere Kategorie gelten die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dies ist ver-

ständlich, da diese Personen in der Regel ihre Arbeitsleistungen nicht während

einer im Voraus definierten, zusammenhängenden Zeitdauer, sondern an einzel-

nen Tagen oder wochenweise erbringen. Die Anzahl der von dieser Kategorie zu

leistenden Arbeitstage steht damit nicht von vornherein fest. Bis zum Erreichen

von 90 Arbeitstagen pro Jahr unterstehen sie nur der Meldepflicht, überschreiten

sie diese Arbeitsdauer, so haben sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbe-

willigung einzuholen. Anders verhält es sich bei der zweiten Kategorie. Bei dieser

werden Ausländer als unselbständige Arbeitnehmer/innen in der Regel für eine

im Voraus bestimmte Zeitdauer angestellt; ihre Aufenthaltsdauer wird daher nicht

in Tagen, sondern in Monaten bestimmt. Sie unterstehen der blossen Melde-

pflicht, wenn ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von nur drei Monaten vorsieht; verlän-

gert sich diese Vertragsdauer, so haben auch sie um eine Aufenthaltsbewilligung

nachzusuchen. Bei sämtlichen in den in den vorliegenden Verfahren zu beurtei-

lenden Fällen betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich um solche der zweiten

Kategorie, also um unselbständige Angestellte, deren Arbeitsdauer vor dem Stel-

lenantritt klar umschrieben wurde. Für sie gilt also ausnahmslos die feste Drei-

monatsfrist ohne Berücksichtigung von Ferien- und Freitagen oder krankheitsbe-

dingten Abwesenheiten und nicht die Arbeitsdauer von insgesamt 90 Arbeitsta-

gen, die nicht notwendigerweise zusammenhängen müssen. Das Argument der

Vorinstanz, wonach keiner der angeschuldigten Arbeitgeber einen Arbeitnehmer

mehr als 90 Arbeitstage beschäftigt habe, trifft also ins Leere; es geht hier nicht

um die Kategorie von Arbeitnehmern, auf welche die 90-Tage-Regelung Anwen-

dung findet.

2.

X. hat am 10. September 2003 mit C. einen befristeten Arbeitsver-

trag abgeschlossen, der am 15. Dezember 2003 beginnen und an Ostern 2004

enden sollte. Damit haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, die nach den

soeben gemachten Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden

kann. Es steht vielmehr ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion,

für welches auch in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der

Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügig-

keitsabkommens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechenden Arbeit-

geberpflichten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeitnehmer An-

spruch auf Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarktrechtlichen

Kontrollvorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht un-

ter dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Beschwerde-

E. 8 führerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine aus-

ländische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die

entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Arbeitnehmers

würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach der Pra-

xis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsverfahren insoweit

vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum bereits ab

der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Bewilligung nicht

mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei einer Be-

schäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber

nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu verzeigen,

sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der Anmeldung

den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden, ist die Wi-

derhandlung des Arbeitgebers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in

der allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuch-

seinreichung, sondern darin zu sehen, dass er einen Ausländer zum Stellenantritt

zugelassen hatte, ohne sich über die ordnungsgemässe Gesuchseinreichung

vergewissert zu haben. Steht nach dem Gesagten fest, dass im konkreten Fall

angesichts eines mehr als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnisses die Ar-

beitgeberin entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten auch nach

den seit dem 1. Juni 2004 gültigen Bestimmungen fremdenpolizeiliche Vorschrif-

ten zu beachten hatte, deren Missachtung strafrechtlich zu ahnden ist, verfängt

die Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die neue Regelung milderes

Recht darstelle und nach diesem keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse

ersichtlich seien.

3.a) Stellt sich die Frage der lex mitior, welche die Vorinstanz wesentlich

zur Einstellung des Verfahrens bewog, nach Auffassung der Beschwerdekammer

nicht, ist zu beurteilen, ob von einem besonders leichten Fall gesprochen werden

kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer Bestrafung Um-

gang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden im Zusammenhang

mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorkommnis und weiteren zu beurteilen-

den Fällen auf Anfrage des Bezirksgerichtsamtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es

grundsätzlich nicht, wenn sich ein Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum innert

acht Tagen nach Stellenantritt auf dem Einwohneramt anmeldet, er muss die An-

meldung vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt

einer Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig

von einem bereits erfolgten Stellenantritt unter Annahme eines besonders leich-

ten Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen

E. 9 nach Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Polizeiwesen weist darauf hin, dass

der Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen

dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich

auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der ge-

schilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen Be-

schäftigung vor der Anmeldung noch ein besonders leichter Fall einer Übertre-

tung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer solchen

von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4

ANAG zur Anwendung gelange.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall sah der Arbeitsvertrag eine Aufent-

haltsdauer vom 15. Dezember 2003 bis Ostern 2004 vor, es steht also ein über

dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion. Der Stellenantritt erfolgte offen-

bar am 16. Dezember 2003, doch wurde das Gesuch erst am 30. Dezember 2003

bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B. eingereicht und ging am 6. Januar

2004 beim Amt für Polizeiwesen Graubünden ein. Die Einreichung des Gesuchs

erfolgte somit nicht nur nicht vor dem Stellenantritt, sondern erst am 15. Arbeits-

tag, also auch nicht innerhalb der Toleranzfrist von zehn Tagen. Die Angeschul-

digte hat also objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, indem

sie C. die Arbeitsstelle antreten liess, ohne dass sie sich davon überzeugt hatte,

dass die Meldepflichten gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG erfüllt waren.

b)

Die Vorinstanz, die im wesentlichen unter Hinweis auf die lex mitior

bereits das Vorliegen des objektiven Straftatbestandes verneinte, führte in sub-

jektiver Hinsicht aus, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass auch

der Arbeitgeber eine Meldepflicht zu beachten habe, wäre nach dem Sinn und

Zweck des Gesetzes entgegen der Auffassung der anzeigenden Behörde doch

nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Vorsätzliches Handeln könne der An-

geschuldigten aber nicht vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren auch

aus diesem Grunde einzustellen wäre. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der

Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in

anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar

erklärt, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der

Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber

ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung

gegen eine reine Ordnungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine

eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine

stichhaltige Begründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23

E. 10 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Wi-

derhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei

bloss fahrlässiger Begehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Ab-

sätzen die Einschränkung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich

oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes

denn auch nicht verwunderlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorin-

stanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufent-

halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S.

193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl

die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in

der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig,

ob die fahrlässige Widerhandlung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder

nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt

werden. Es wurde oben festgestellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004

gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass

ein Arbeitnehmer vor Antritt der Stelle ordnungsgemäss um eine Bewilligung

nachgesucht hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt,

dass er bei den vom Arbeitnehmer zu beachtenden Formalitäten zur Erlangung

einer Arbeitsbewilligung mitwirkt. Das ist auch verständlich, wäre doch andern-

falls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erstmals eine Stelle in der Schweiz

antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung ord-

nungsgemäss erfolgt. Es ist also durchaus angebracht, dass vom Arbeitgeber die

Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft

gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen

Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft nicht nach-

kommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Missachtung seiner Mitwirkungs-

pflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden Gesetzgebung nicht zu

genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Beachtung der Bewilligungs-

und Meldepflichten Tür und Tor öffnen.

c)

Ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige Widerhandlung

gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften strafbar ist, fragt es sich, ob unter den

oben geschilderten zeitlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall noch ein beson-

ders leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werden kann.

Obwohl die Angeschuldigte sich gegenüber dem Kreispräsidenten nicht verneh-

men liess, so dass für diesen keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich waren, wel-

che ihn dazu hätten veranlassen können, das Strafverfahren einzustellen oder

unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang

E. 11 zu nehmen, und sich X. auch in ihrer Einsprache neben polemischen Bemerkun-

gen an die Adresse der Staatsanwaltschaft darauf beschränkte, ihre Verfehlung

allenfalls als leichten Fall hinzustellen, ist die Beschwerdekammer der Auffas-

sung, dass noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann,

obwohl die Toleranzgrenze von zehn Tagen überschritten wurde. Nach den An-

gaben im Arbeitsvertrag wurde C. als Receptionsmitarbeiterin angestellt. Ihr

Dienstantritt erfolgte zu Beginn der Wintersaison, also einer Zeit, in welcher in

der Engadiner Hotellerie bekanntlich Hochbetrieb herrscht. Gerade die Weih-

nachtstage, also die Zeit, während welcher das vorliegend zur Diskussion ste-

hende Formular eingereicht werden musste, sind durch Hektik geprägt, so dass

es bis zu einem gewissen Grade verständlich ist, wenn den fremdenpolizeilichen

Formalitäten nicht die an sich nötige Aufmerksamkeit geschenkt wurde und somit

eine Verzögerung in deren Erledigung eintrat. Dabei dürfte sich wegen der ar-

beitsintensiven Zeit zum Saisonbeginn und angesichts der beschränkten Öff-

nungszeiten der Gemeindebüros über die Festtage die Verzögerung in der Ab-

gabe des Gesuchs ergeben haben, die zur Einreichung der Strafanzeige führte.

Angesichts dieser speziellen Verhältnisse und der verhältnismässig geringen

Überschreitung der von der Fremdenpolizei tolerierten Verspätung kann nach

Auffassung der Beschwerdekammer noch von einem besonders leichten Fall ge-

sprochen werden, zumal auch das zur Diskussion stehende Gesuch schliesslich

eingereicht wurde, ohne dass die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin durch die

Behörden an die Erfüllung ihrer Pflichten erinnert werden mussten. Die Annahme

eines besonders leichten Falles scheint auch im Vergleich mit der bundesgericht-

lichen Rechtssprechung gerechtfertigt. So wurde vom Bundesgericht ein Fall

noch als leicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1, letzter Halbsatz ANAG (diese Bestim-

mung ist nicht auf besonders leichte Fälle beschränkt), beurteilt, in welchem ein

aus wirtschaftlichen Gründen beschäftigter Schwarzarbeiter während Monaten

beherbergt wurde, ohne dass der ihn beherbergende Arbeitgeber der gesetzli-

chen Meldepflicht gemäss Art. 2 Abs. 2 ANAG nachgekommen war und zudem

durch die Anstellung des Küchenburschen gegen die Vorschrift von Art. 3 Abs. 3

ANAG verstossen hatte (BGE 112 IV 121 ff.). Wurde ein solches Verhalten vom

höchsten Gericht noch als leicht eingestuft, so hat die Beschwerdekammer keine

Bedenken, in der X. vorgeworfenen Widerhandlung noch einen besonders leich-

ten Fall zu sehen.

4.

Auf Grund der oben angestellten Überlegungen steht einerseits

fest, dass angesichts des über drei Monate dauernden Anstellungsverhältnisses

eine Bewilligungspflicht bestand, dass die Vorschrift, wonach die Anmeldung vor

E. 12 Stellenantritt zu erfolgen hat, nicht befolgt und auch die zur Einreichung des Ge-

suchs vom Amt für Polizeiwesen beachtete Toleranzfrist von zehn Tagen über-

schritten wurde, so dass grundsätzlich eine Widerhandlung gegen fremdenpoli-

zeiliche Vorschriften vorliegt. Andererseits kann gesagt werden, dass es die vor-

liegenden Umstände nach Auffassung der Beschwerdekammer gestatten, noch

von einem besonders leichten Fall zu sprechen, welcher es dem urteilenden Ge-

richt bei Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu

nehmen, von welcher Möglichkeit es aller Voraussicht nach Gebrauch machen

würde. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichts-

präsident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt

war, das Strafverfahren einzustellen. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens, weil

– wie im zu beurteilenden Fall - der Bezirksgerichtspräsident das Vorliegen eines

Straftatbestandes als nicht gegeben erachtet oder er bei Anklageerhebung einen

Freispruch durch den Richter erwartet, ergibt sich seine Kompetenz zur Verfah-

renseinstellung aus Art. 175 StPO. Etwas anders verhält sich die Sache, wenn

ein Straftatbestand zwar als grundsätzlich gegeben betrachtet wird (wie es im

vorliegenden Fall die Beschwerdekammer sieht), die Voraussetzungen, von

Strafe Umgang zu nehmen, hingegen als erfüllt angesehen werden; in einem sol-

chen Falle setzt in der Regel das Umgangnehmen von Strafe einen Schuldspruch

durch den Richter voraus. Die Beschwerdekammer hat sich bereits einmal im

Zusammenhang mit einem Fall von Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB mit dieser

Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt,

gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spre-

che nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Befugnis, von Strafe Umgang zu neh-

men, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kan-

tone seien bundesrechtlich verpflichtet, Anklage zu erheben, damit der urteilende

Richter über diese Frage entscheiden könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt,

unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Jus-

tizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklage-

behörden, zu verstehen, sollte doch jedenfalls dann ein Strafverfahren nicht

durchgeführt werden müssen, wenn als Ergebnis ein unnötiger Leerlauf voraus-

gesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne

weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer

mit überzeugender Begründung bereits in einem Anwendungsfall von Art. 20

StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu neh-

men, zu diesem Schluss, so müssen diese Überlegungen erst Recht im vorlie-

gend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich

vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz

E. 13 zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch

von einem anderen Justizorgan von Strafe Umgang genommen werden kann.

Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des

zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im

vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich bereits die Fremdenpolizei als Adminis-

trativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Ein-

reichung eines Gesuchs für eine Ausländerbewilligung um zehn Tage von einer

Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie

es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsi-

dent ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig,

dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit

grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Ausfällung einer Strafe kommen dürfte, das

Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Unter-

suchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberle-

gungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert

(minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen

Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht

umgangen und die Anwendung einer Strafbestimmung verweigert, sondern ein

prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt

daher zum Schluss, dass der als Untersuchungsrichter waltende Bezirksgerichts-

präsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen

und dadurch sowohl der Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe

zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auf-

fassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch

wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punk-

ten nicht gefolgt werden konnte.

5.

Die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommene Verteilung der

Verfahrenskosten wurde vom Staatsanwalt in seiner Beschwerde nicht beanstan-

det, so dass sich auch die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht zu befas-

sen hat.

II.

Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Re-

sultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zu-

sprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzli-

chen Grundlage abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 13 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 2. Dezem- ber 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen gegen X., Hotel A., B., Beschwerdegegnerin, betreffend Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 10. September 2003 schloss X. im Namen der Sporthotel A. AG in B. mit der deutschen Staatsangehörigen C. einen Arbeitsvertrag ab, der am

15. Dezember 2003 beginnen und bis an Ostern (11. April) 2004 dauern sollte. In dem am 16. Dezember 2003 von der Arbeitnehmerin und am 20. Dezember 2003 von einer nicht definierbaren Person unterschriebenen und mit einem Stem- pel des Hotels A. B. versehenen Formular „Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)“ wurde die Ausländerin als Kurzaufenthalterin bezeichnet, als Auf- enthaltsdauer die Zeit vom 10. Dezember 2003 bis 15. April 2004 angegeben und auf eine nicht näher umschriebene frühere Tätigkeit in der Schweiz hingewiesen. Es enthält einen von der Gemeinde B. stammenden Eingangsstempel vom 30. Dezember 2003 und einen solchen des Amtes für Polizeiwesen vom 6. Januar 2004. 2. In einer Strafanzeige vom 14. Januar 2004 ersuchte das Amt für Polizeiwesen Graubünden das Kreisamt Oberengadin, gegen X. und C. ein Straf- verfahren gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG zu eröffnen. Zur Begründung wurde aus- geführt, die erwähnte ausländische Person habe ihre Arbeitsstelle am 16. De- zember 2003 angetreten, die Anmeldung bei der Gemeinde sei jedoch erst am

30. Dezember 2003 und damit verspätet erfolgt. B. Der Kreispräsidenten forderte X. zur Einreichung einer Stellung- nahme auf, doch liess sich die Verzeigte nicht vernehmen. In seinem Strafmandat vom 23. Februar 2004, mitgeteilt am 1. März 2004, stellte der Kreispräsident Obe- rengadin darauf fest, X. habe dadurch, dass sie C. beschäftigt habe, bevor eine fremdenpolizeiliche Bewilligung und Anmeldung vorgelegen habe, gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verstossen. Die Angeschuldigte wurde im Sinne dieser Bestim- mung schuldig gesprochen und mit einer Busse von 100 Franken bestraft; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von 100 Franken auferlegt. – Ob gegen die Ar- beitnehmerin C. ein Strafmandat ergangen ist, lässt sich den Akten nicht entneh- men. C. Am 10. März 2004 erhob X. Einsprache gegen das vom Kreispräsi- denten gegen sie erlassene Strafmandat. Sie führte aus, zum einen sei das Straf- mandat ungenügend begründet. Zum anderen beruhe der Entscheid offenbar auf staatsanwaltschaftlichen Repressionen und sei daher verfassungswidrig. Abge- sehen davon handle es sich um einen leichten Fall.

3 D. Am 12. März 2004 überwies der Kreispräsident die Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Dieser holte Auskünfte über die Personalien der Angeschuldigten ein und legte eine Do- kumentation über die Gesetzgebung betreffend den Aufenthalt und die Nieder- lassung von Ausländern an; eigentliche Untersuchungshandlungen wurden hin- gegen nicht vorgenommen. Am 2. Dezember 2004 stellte der Bezirksgerichtsprä- sident das Strafverfahren gegen X. ein; die Kosten des Kreisamtes von 100 Fran- ken wurden der Verurteilten belastet, jene des Bezirksamtes von ebenfalls 100 Franken auf die Bezirkskasse genommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem Beginn der zweiten Phase der Übergangsreglung beim Personenfreizü- gigkeitsabkommen mit den EU-/EFTA-Staaten am 1. Juni 2004 seien der Inlän- dervorrang und die flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingun- gen bei der Bewilligungserteilung aufgehoben worden. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten benötigten Staatsangehörige der EU-/EFTA-Länder keine Bewilligung mehr, es sei für diese neu eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt wor- den. Auf eine entsprechende Anfrage habe die kantonale Fremdenpolizei Graubünden mitgeteilt, es genüge nicht, wenn der Ausländer sich innert acht Ta- gen nach dem Stellenantritt anmelde, die Anmeldung habe gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG vielmehr vor Antritt der Stelle zu erfolgen, doch reiche das Amt für Polizei- wesen unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt keine Strafanzeige ein, wenn die Anmeldung mit einer Verspätung bis zu zehn Tagen erfolge, weil man in diesem Falle von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG ausgehe. Die Anmeldepflicht obliege grundsätzlich dem Ausländer, doch dürfe der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG einen solchen nur zum Antritt der Stelle zulassen, wenn der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt wor- den sei; dabei bestehe im Kanton Graubünden die Praxis, dass die Stelle nach erfolgter Anmeldung angetreten werden dürfe, ohne dass die Bewilligung abge- wartet werden müsse. Ein Stellenantritt vor Erteilung der Bewilligung würde sei- tens des Arbeitgebers den Straftatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen, doch wende das Amt für Polizeiwesen bei einer Beschäf- tigung vor der Anmeldung bis zu 30 Tagen nicht diesen, sondern nur den Tatbe- stand von Art. 23 Abs. 6 ANAG an. Nach den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) zu den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) gelte das ANAG für EG-/EFTA-Angehörige nur noch, wenn es eine vorteilhaftere Regelung vorsehe und im FZA keine abweichende Regelung bestehe. Die Strafbestimmungen des ANAG seien während einer Übergangsfrist anwendbar und die EG-/EFTA- Staatsangehörigen seien meldepflichtig. Es falle auf, dass sich die neuen Bestim-

4 mungen in erster Linie an die Arbeitnehmer richteten, während der Arbeitgeber bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen keine eigentliche Meldepflicht mehr habe. Die neue Regelung sei als lex mitior anzusehen; angesichts der Abschaffung der Bewilligungspflicht sei die neue Regelung für die Arbeitgeber das mildere Recht und folglich als solches anzuwenden. Der Arbeitgeber habe bei kurzfristigen Ar- beitnehmern aus dem EG-/EFTA-Raum keine Meldepflichten und weil für den Arbeitnehmer nur noch eine Melde-, jedoch keine Bewilligungspflicht bestehe, seien auch für den Arbeitgeber die Verpflichtungen gemäss ANAG und Neben- erlassen hinfällig geworden. Die Arbeitnehmerin habe das Formular bei der Ein- reise und dem Stellenantritt unterschrieben, so dass sie sich unverzüglich bei der Gemeinde hätte anmelden können. Wenn sie dies zu spät getan habe, könne dies nicht der Arbeitgeberin angelastet werden. Wenn in der Einsprache gerügt werde, das Strafmandat sei ungenügend begründet, so treffe dies insofern zu, als sich daraus nicht ergebe, weshalb die Arbeitgeberin ihren Pflichten nicht nachgekommen sein sollte. Auch der Einwand, es müsste ohnehin vom Vorlie- gen eines leichten Fall ausgegangen werden, sei – wie ein Vergleich mit vom Kreispräsidenten behandelten analogen Fällen zeige – zutreffend; damit sei aber auch die ausgefällte Busse nicht gerechtfertigt. E. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2005 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksgerichts- präsidenten zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die auf den 1. Juni 2004 erfolgte Änderung der Übergangsregelung im Bereiche des Personen- freizügigkeitsabkommens stelle keine Änderung der Rechtsanschauung dar. Der Grundsatz des milderen Rechts spiele bei von Anfang an geplanten Übergangs- fristen keine Rolle; es sei daher unzulässig, Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Juni 2004 nach dem neuen Recht zu beurteilen. Das auf dieses Datum hin eingeführte Meldeverfahren sei nur für kurzfristige Aufenthalte von höchstens drei Monaten möglich; sobald eine längere Aufenthaltsdauer zur Diskussion stehe, unterstün- den der Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis von Anfang an der Bewilligungs- pflicht. Die neue Regelung richte sich grundsätzlich nur an die Arbeitnehmer. Sämtliche bisherigen Strafbestimmungen seien aber auch nach den Neuerungen weiterhin in Kraft. Das bedeute, dass ein Arbeitgeber eine ausländische Arbeits- kraft erst beschäftigen dürfe, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfüge. Nach der Praxis des Amtes für Polizeiwesen werde der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung nicht mehr wegen Schwa-

5 rzarbeit verzeigt, sondern nur noch wegen des Übertretungstatbestandes von Art. 23 Abs. 6 ANAG. Diese Übertretung sei auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar. Ob ein besonders leichter Fall vorliege und somit von Strafe Umgang genommen werden könne, sei in jedem Einzelfall zu prüfen und dürfe nicht pau- schal angenommen werden. Die Bemerkung in der Einsprache von X., wonach das Strafmandat auf staatsanwaltschaftlichen Repressionen beruhe, entbehre je- der Grundlage und sei völlig deplaziert. Der Bezirksgerichtspräsident stellte sich in seiner Vernehmlassung vom

18. Januar 2005 auf den Standpunkt, mit dem Beginn der zweiten Phase der Übergangsregelung am 1. Juni 2004 sei sehr wohl eine Änderung der Rechtsan- schauung und der Rechtsanwendung erfolgt. Das Meldeformular des Bundes enthalte nur noch eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer über die Einreichung des Formulars orientiert habe; es handle sich also nur noch um eine Meldepflicht ohne Mitwirkungspflicht und ohne Schuldcharakter. Der Ar- beitgeber sei damit seit Sommer 2004 wesentlich besser gestellt, womit ein Fall der lex mitior vorliege. Das neu eingeführte Meldeverfahren sei für kurzfristige Aufenthalte bis drei Monate pro Kalenderjahr vorgesehen, wobei in den Weisun- gen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenver- kehrs von 90 Arbeitstagen die Rede sei. Keiner der angeschuldigten Arbeitgeber habe aber einen Arbeitnehmer an mehr als 90 Arbeitstagen beschäftigt. Die Aus- führungen des Staatsanwaltes zur Frage der Schuldform vermöchten nicht zu überzeugen, und jene zum leichten Fall seien nicht relevant, weil die Einstellung des Verfahrens nicht mit dieser Begründung, sondern in Anwendung der lex mitior erfolgt sei. Auf Grund dieser Sachlage müsse bei einer vernünftigen und sinnvollen Gesamtwürdigung die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Angeschuldigte im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit freigesprochen würde. Die Beschwerdegegnerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung keinen Gebrauch. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Wie sich aus seiner Argumentation in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und seiner Stellungnahme zu der Beschwerde der Staatsanwalt-

6 schaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begründung seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den 1. Juni 2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personen- freizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten auf- gehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgängige Melde- pflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach keine eigentlichen Mel- depflichten mehr, so dass für ihn die neue Regelung gegenüber der bis zum 31. Mai 2004 gültigen Rechtslage milderes Recht darstelle. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das neu eingeführte Meldeverfahren allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten möglich sei. Der Bezirksgerichtspräsi- dent hat in seiner Einstellungsverfügung diese Voraussetzung zwar ebenfalls er- wähnt, doch geschah dies eher beiläufig und ohne dass in der ausführlichen Be- gründung des Entscheides näher darauf eingegangen worden wäre, ob in den einzelnen Fällen diese Voraussetzung auch tatsächlich erfüllt war. Nachdem der Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass in allen Fällen, in denen ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei, das neue Meldeverfahren nicht gelte, antwortete der Bezirksgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung auf diesen Einwand, das neue Verfahren sei für maximal drei Monate im Kalenderjahr vorgesehen. In den Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs spreche das Bundes- amt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Keiner der angeschuldigten Arbeitge- ber habe aber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage innerhalb des Kalen- derjahres beschäftigt. Die Interpretation der Weisungen VEP durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident gibt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde den Text dieser Weisungen nur auszugsweise wieder, was zu einer unzutreffen- den Betrachtungsweise führen kann. Der vollständige Wortlaut ist folgender: “EG-/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleis- tungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer können sich – unabhängig von ihrer Staatsangehö- rigkeit – während drei Monaten (selbständige Dienstleistungserbringer/entsandte Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländer- rechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine besondere Meldepflicht.“ Das Abkom- men unterscheidet also klar zwischen selbständigen Dienstleistungserbringern und entsandten Arbeitnehmern einerseits und den übrigen Arbeitnehmern. Für

7 die erstere Kategorie gelten die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dies ist ver- ständlich, da diese Personen in der Regel ihre Arbeitsleistungen nicht während einer im Voraus definierten, zusammenhängenden Zeitdauer, sondern an einzel- nen Tagen oder wochenweise erbringen. Die Anzahl der von dieser Kategorie zu leistenden Arbeitstage steht damit nicht von vornherein fest. Bis zum Erreichen von 90 Arbeitstagen pro Jahr unterstehen sie nur der Meldepflicht, überschreiten sie diese Arbeitsdauer, so haben sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbe- willigung einzuholen. Anders verhält es sich bei der zweiten Kategorie. Bei dieser werden Ausländer als unselbständige Arbeitnehmer/innen in der Regel für eine im Voraus bestimmte Zeitdauer angestellt; ihre Aufenthaltsdauer wird daher nicht in Tagen, sondern in Monaten bestimmt. Sie unterstehen der blossen Melde- pflicht, wenn ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von nur drei Monaten vorsieht; verlän- gert sich diese Vertragsdauer, so haben auch sie um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen. Bei sämtlichen in den in den vorliegenden Verfahren zu beurtei- lenden Fällen betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich um solche der zweiten Kategorie, also um unselbständige Angestellte, deren Arbeitsdauer vor dem Stel- lenantritt klar umschrieben wurde. Für sie gilt also ausnahmslos die feste Drei- monatsfrist ohne Berücksichtigung von Ferien- und Freitagen oder krankheitsbe- dingten Abwesenheiten und nicht die Arbeitsdauer von insgesamt 90 Arbeitsta- gen, die nicht notwendigerweise zusammenhängen müssen. Das Argument der Vorinstanz, wonach keiner der angeschuldigten Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage beschäftigt habe, trifft also ins Leere; es geht hier nicht um die Kategorie von Arbeitnehmern, auf welche die 90-Tage-Regelung Anwen- dung findet. 2. X. hat am 10. September 2003 mit C. einen befristeten Arbeitsver- trag abgeschlossen, der am 15. Dezember 2003 beginnen und an Ostern 2004 enden sollte. Damit haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, die nach den soeben gemachten Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden kann. Es steht vielmehr ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion, für welches auch in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügig- keitsabkommens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechenden Arbeit- geberpflichten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeitnehmer An- spruch auf Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarktrechtlichen Kontrollvorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht un- ter dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Beschwerde-

8 führerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine aus- ländische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Arbeitnehmers würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach der Pra- xis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsverfahren insoweit vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum bereits ab der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Bewilligung nicht mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei einer Be- schäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu verzeigen, sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der Anmeldung den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden, ist die Wi- derhandlung des Arbeitgebers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in der allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuch- seinreichung, sondern darin zu sehen, dass er einen Ausländer zum Stellenantritt zugelassen hatte, ohne sich über die ordnungsgemässe Gesuchseinreichung vergewissert zu haben. Steht nach dem Gesagten fest, dass im konkreten Fall angesichts eines mehr als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnisses die Ar- beitgeberin entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten auch nach den seit dem 1. Juni 2004 gültigen Bestimmungen fremdenpolizeiliche Vorschrif- ten zu beachten hatte, deren Missachtung strafrechtlich zu ahnden ist, verfängt die Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die neue Regelung milderes Recht darstelle und nach diesem keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse ersichtlich seien. 3.a) Stellt sich die Frage der lex mitior, welche die Vorinstanz wesentlich zur Einstellung des Verfahrens bewog, nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht, ist zu beurteilen, ob von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer Bestrafung Um- gang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorkommnis und weiteren zu beurteilen- den Fällen auf Anfrage des Bezirksgerichtsamtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es grundsätzlich nicht, wenn sich ein Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum innert acht Tagen nach Stellenantritt auf dem Einwohneramt anmeldet, er muss die An- meldung vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt einer Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt unter Annahme eines besonders leich- ten Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen

9 nach Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Polizeiwesen weist darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der ge- schilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen Be- schäftigung vor der Anmeldung noch ein besonders leichter Fall einer Übertre- tung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer solchen von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zur Anwendung gelange. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sah der Arbeitsvertrag eine Aufent- haltsdauer vom 15. Dezember 2003 bis Ostern 2004 vor, es steht also ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion. Der Stellenantritt erfolgte offen- bar am 16. Dezember 2003, doch wurde das Gesuch erst am 30. Dezember 2003 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B. eingereicht und ging am 6. Januar 2004 beim Amt für Polizeiwesen Graubünden ein. Die Einreichung des Gesuchs erfolgte somit nicht nur nicht vor dem Stellenantritt, sondern erst am 15. Arbeits- tag, also auch nicht innerhalb der Toleranzfrist von zehn Tagen. Die Angeschul- digte hat also objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, indem sie C. die Arbeitsstelle antreten liess, ohne dass sie sich davon überzeugt hatte, dass die Meldepflichten gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG erfüllt waren. b) Die Vorinstanz, die im wesentlichen unter Hinweis auf die lex mitior bereits das Vorliegen des objektiven Straftatbestandes verneinte, führte in sub- jektiver Hinsicht aus, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass auch der Arbeitgeber eine Meldepflicht zu beachten habe, wäre nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen der Auffassung der anzeigenden Behörde doch nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Vorsätzliches Handeln könne der An- geschuldigten aber nicht vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ordnungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Begründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23

10 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Wi- derhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei bloss fahrlässiger Begehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Ab- sätzen die Einschränkung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwunderlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorin- stanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S.

193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhandlung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festgestellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer vor Antritt der Stelle ordnungsgemäss um eine Bewilligung nachgesucht hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt, dass er bei den vom Arbeitnehmer zu beachtenden Formalitäten zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung mitwirkt. Das ist auch verständlich, wäre doch andern- falls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erstmals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung ord- nungsgemäss erfolgt. Es ist also durchaus angebracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft nicht nach- kommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Missachtung seiner Mitwirkungs- pflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Beachtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen. c) Ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften strafbar ist, fragt es sich, ob unter den oben geschilderten zeitlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall noch ein beson- ders leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werden kann. Obwohl die Angeschuldigte sich gegenüber dem Kreispräsidenten nicht verneh- men liess, so dass für diesen keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich waren, wel- che ihn dazu hätten veranlassen können, das Strafverfahren einzustellen oder unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang

11 zu nehmen, und sich X. auch in ihrer Einsprache neben polemischen Bemerkun- gen an die Adresse der Staatsanwaltschaft darauf beschränkte, ihre Verfehlung allenfalls als leichten Fall hinzustellen, ist die Beschwerdekammer der Auffas- sung, dass noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, obwohl die Toleranzgrenze von zehn Tagen überschritten wurde. Nach den An- gaben im Arbeitsvertrag wurde C. als Receptionsmitarbeiterin angestellt. Ihr Dienstantritt erfolgte zu Beginn der Wintersaison, also einer Zeit, in welcher in der Engadiner Hotellerie bekanntlich Hochbetrieb herrscht. Gerade die Weih- nachtstage, also die Zeit, während welcher das vorliegend zur Diskussion ste- hende Formular eingereicht werden musste, sind durch Hektik geprägt, so dass es bis zu einem gewissen Grade verständlich ist, wenn den fremdenpolizeilichen Formalitäten nicht die an sich nötige Aufmerksamkeit geschenkt wurde und somit eine Verzögerung in deren Erledigung eintrat. Dabei dürfte sich wegen der ar- beitsintensiven Zeit zum Saisonbeginn und angesichts der beschränkten Öff- nungszeiten der Gemeindebüros über die Festtage die Verzögerung in der Ab- gabe des Gesuchs ergeben haben, die zur Einreichung der Strafanzeige führte. Angesichts dieser speziellen Verhältnisse und der verhältnismässig geringen Überschreitung der von der Fremdenpolizei tolerierten Verspätung kann nach Auffassung der Beschwerdekammer noch von einem besonders leichten Fall ge- sprochen werden, zumal auch das zur Diskussion stehende Gesuch schliesslich eingereicht wurde, ohne dass die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin durch die Behörden an die Erfüllung ihrer Pflichten erinnert werden mussten. Die Annahme eines besonders leichten Falles scheint auch im Vergleich mit der bundesgericht- lichen Rechtssprechung gerechtfertigt. So wurde vom Bundesgericht ein Fall noch als leicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1, letzter Halbsatz ANAG (diese Bestim- mung ist nicht auf besonders leichte Fälle beschränkt), beurteilt, in welchem ein aus wirtschaftlichen Gründen beschäftigter Schwarzarbeiter während Monaten beherbergt wurde, ohne dass der ihn beherbergende Arbeitgeber der gesetzli- chen Meldepflicht gemäss Art. 2 Abs. 2 ANAG nachgekommen war und zudem durch die Anstellung des Küchenburschen gegen die Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 ANAG verstossen hatte (BGE 112 IV 121 ff.). Wurde ein solches Verhalten vom höchsten Gericht noch als leicht eingestuft, so hat die Beschwerdekammer keine Bedenken, in der X. vorgeworfenen Widerhandlung noch einen besonders leich- ten Fall zu sehen. 4. Auf Grund der oben angestellten Überlegungen steht einerseits fest, dass angesichts des über drei Monate dauernden Anstellungsverhältnisses eine Bewilligungspflicht bestand, dass die Vorschrift, wonach die Anmeldung vor

12 Stellenantritt zu erfolgen hat, nicht befolgt und auch die zur Einreichung des Ge- suchs vom Amt für Polizeiwesen beachtete Toleranzfrist von zehn Tagen über- schritten wurde, so dass grundsätzlich eine Widerhandlung gegen fremdenpoli- zeiliche Vorschriften vorliegt. Andererseits kann gesagt werden, dass es die vor- liegenden Umstände nach Auffassung der Beschwerdekammer gestatten, noch von einem besonders leichten Fall zu sprechen, welcher es dem urteilenden Ge- richt bei Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, von welcher Möglichkeit es aller Voraussicht nach Gebrauch machen würde. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichts- präsident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt war, das Strafverfahren einzustellen. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens, weil

– wie im zu beurteilenden Fall - der Bezirksgerichtspräsident das Vorliegen eines Straftatbestandes als nicht gegeben erachtet oder er bei Anklageerhebung einen Freispruch durch den Richter erwartet, ergibt sich seine Kompetenz zur Verfah- renseinstellung aus Art. 175 StPO. Etwas anders verhält sich die Sache, wenn ein Straftatbestand zwar als grundsätzlich gegeben betrachtet wird (wie es im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer sieht), die Voraussetzungen, von Strafe Umgang zu nehmen, hingegen als erfüllt angesehen werden; in einem sol- chen Falle setzt in der Regel das Umgangnehmen von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwerdekammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spre- che nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Befugnis, von Strafe Umgang zu neh- men, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kan- tone seien bundesrechtlich verpflichtet, Anklage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Jus- tizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklage- behörden, zu verstehen, sollte doch jedenfalls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergebnis ein unnötiger Leerlauf voraus- gesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in einem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu neh- men, zu diesem Schluss, so müssen diese Überlegungen erst Recht im vorlie- gend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz

13 zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Umgang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich bereits die Fremdenpolizei als Adminis- trativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Ein- reichung eines Gesuchs für eine Ausländerbewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsi- dent ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Ausfällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Unter- suchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberle- gungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Strafbestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersuchungsrichter waltende Bezirksgerichts- präsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl der Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auf- fassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punk- ten nicht gefolgt werden konnte. 5. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten wurde vom Staatsanwalt in seiner Beschwerde nicht beanstan- det, so dass sich auch die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht zu befas- sen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Re- sultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zu- sprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzli- chen Grundlage abzusehen.

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15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: